Amsterdamer Gericht erlaubt Besetzung von Haus eines russischen Geschäftsmanns

Mit Hausbesetzungen kennt sich Amsterdam  bestens aus!       Evvelyn Hecht-Galinski

Amsterdamer Gericht erlaubt Besetzung von Haus eines russischen Geschäftsmanns

Eine Gruppe von „Aktivisten“, die das Haus eines russischen Milliardärs in Amsterdam besetzt hat, muss es nicht verlassen. Das entschied ein Gericht in Amsterdam am Mittwoch. Begründung: Es gebe keinen legitimen Grund, das Gebäude leer stehen zu lassen.

Amsterdamer Gericht erlaubt Besetzung von Haus eines

russischen Geschäftsmanns

Eine Gruppe von „Aktivisten“, die das Haus eines russischen Milliardärs in Amsterdam besetzt hat, muss es nicht verlassen. Das entschied ein Gericht in Amsterdam am Mittwoch. Begründung: Es gebe keinen legitimen Grund, das Gebäude leer stehen zu lassen.
Amsterdamer Gericht erlaubt Besetzung von Haus eines russischen Geschäftsmanns© Marcel mulder/Wikimedia Commons/License: CC-BY-SA

Ein Gericht in Amsterdam hat es abgelehnt, „Aktivisten“ aus dem Haus eines russischen Milliardärs zu verweisen, das sie seit etwa zwei Wochen besetzt halten. Zu dem Urteil kam es durch eine Klage der Firma des russischen Geschäftsmanns Arkadi Wolosch.

Wolosch, der die russische Suchmaschine Yandex gegründet hat, steht auf der Sanktionsliste der Europäischen Union (EU), die wegen der militärischen Eskalation in der Ukraine eingeführt wurde. Infolgedessen wurden seine Kredite und Vermögenswerte in der EU eingefroren.

Die Hausbesetzer behaupten, dass Wolosch das Gebäude vermieten wollte, um daraus Profit zu schlagen. So sei er dabei, das Gebäude zu renovieren. Laut dem Richter gebe es keine unmittelbare Veranlassung, die Räumung des Gebäudes anzuordnen. Es gebe keinen legitimen Grund, das Gebäude leer stehen zu lassen.

Eine Renovierung sei zwar in der Tat ein legitimer Grund. Das sei aufgrund der EU-Sanktionen aber nicht erlaubt, da die Renovierung zu einer „erheblichen Wertsteigerung und damit zu einem Vermögenszuwachs“ führen würde, heißt es in dem Urteil.

Außerdem sei eine Renovierung im Auftrag einer Person, die auf der EU-Sanktionsliste steht, nur dann zulässig, wenn das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilt habe, was aber laut dem Richter „nicht bewiesen wurde“.

Der Richter entschied daher, dass die „Klage auf Räumung der Hausbesetzer abgewiesen wurde, da nun ein nicht zu rechtfertigender Leerstand droht“.

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