Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag und seine Rolle für die NATO Von Maria Müller

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag und seine Rolle für die NATO

Ob es um militärischen Angriffe auf rohstoffreiche Länder im Nahen Osten oder vom Westen angestiftete Bürgerkriege in Afrika geht, fast immer mit von der Partie ist auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH). Natürlich immer auf der Seite „der Guten“.

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag und seine Rolle für die NATO

Von Maria Müller

Ob es um militärischen Angriffe auf rohstoffreiche Länder im Nahen Osten oder vom Westen angestiftete Bürgerkriege in Afrika geht, fast immer mit von der Partie ist auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH). Natürlich immer auf der Seite „der Guten“.
Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag und seine Rolle für die NATOQuelle: Legion-media.ru

 

Der Verdacht auf das Zusammenwirken von internationalen „Menschenrechts“-Gerichten mit der NATO-Politik verdichtet sich. Das anfängliche Vertrauen in eine friedensstiftende Rolle solcher Gerichte hat einer wachsenden Skepsis und Kritik Platz gemacht. Besonders der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH) erfüllt schon seit Ende des Kalten Krieges Aufgaben im Rahmen der NATO-Osterweiterung und der militärischen Angriffe auf rohstoffreiche Länder im Nahen Osten. Man denke etwa an den Jugoslawienkrieg und die Bombardierung von Belgrad, an die Überfälle auf den Irak, Afghanistan, Libyen, Syrien, an die vom Westen angestifteten Bürgerkriege in Afrika … fast immer ist auch der IStGH mit dabei, um seinen Part für das Narrativ zu übernehmen.

Die in den Mainstream-Medien diffamierten „feindlichen“ Anführer der attackierten Staaten – grausame Bösewichte bzw. gewählte Präsidenten – sollen nach Den Haag verbracht und verurteilt werden. Eine Art zivilisatorische Inszenierung für die Öffentlichkeit, denn „Justiz“ klingt nach Wertesystem. Hinter dem Spektakel verblassen die massenhaften Kriegsverbrechen der US- und NATO-Truppen. Gab es in Den Haag ein Urteil wegen des Einsatzes von Geschossen mit abgereichertem Uran im Kosovo? Wegen der Bombardierung der Zivilbevölkerung in Bagdad? Oder jetzt gegen Donezk und Lugansk? Eine einzige kritische Stellungnahme wegen der britischen Uranmunition für die Ukraine?

Laut Artikel 2 und 3 der Satzung des IStGH ist der „Einsatz giftiger Waffen oder anderer Waffen, die darauf ausgelegt sind, unnötiges Leid zu verursachen“ verboten. Ebenso verboten sind im Artikel 10 der „Angriff oder die Bombardierung wehrloser Städte, Dörfer, Wohnhäuser oder Gebäude, mit welchen Mitteln auch immer“. Das alles führt die ukrainische Armee aber seit 2014 täglich gegen „ihre eigene“ Zivilbevölkerung im Donbass durch, mit Tausenden von Opfern, darunter viele Kinder, aber ohne Kommentar aus Den Haag.

Ein geheimer Haftbefehl zur Gefangennahme des russischen Präsidenten

Am 17. März übernahm der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag direkt eine Rolle, die passgenau in die militärischen Aktionen Kiews und Washingtons integriert ist: den Präsidenten der Russischen Föderation und damit den Oberbefehlshaber der Armee Russlands mit einem – ursprünglich geheimen – Haftbefehl „auszuschalten“.

Bei näherem Hinsehen entpuppt sich der gesamte Vorgang als Kriegslist gegen das russische Staatsoberhaupt. Wie in der Begründung der Haftbefehle (auch gegen die russische Kinderschutzbeauftragte) steht, sollten sie ursprünglich GEHEIM bleiben. Zitat:

„Die Kammer vertrat die Auffassung, dass die Haftbefehle zum Schutz von Opfern und Zeugen sowie zur Sicherung der Ermittlungen geheim seien.“

Man wollte dem russischen Präsidenten offenbar auch noch eine Falle stellen. Er sollte ahnungslos ins Ausland reisen, um ihn dort hinterrücks festnehmen zu können. Die Unterzeichnerstaaten des Römischen Vertrages für die Schaffung des IStGH wären dazu verpflichtet gewesen.

Erst in einer späteren Etappe des „Untersuchungsverfahrens“ hat sich das Gericht dann doch entschieden, den Haftbefehl öffentlich zu machen.

Die internationale Kammer behauptet in ihrer Begründung für eine ursprüngliche Geheimhaltung, dass sie eine „Schutzfunktion“ für Opfer und Zeugen zu erfüllen gehabt hätte. Was unterstellt sie also dem russischen Staat? Die Verfolgung von „Opfern“ und „Zeugen“? Die russische Föderation sei eine Diktatur? Die Begründung beschwört Bilder aus den Zeiten des Stalinismus. Das ist peinliche und voreingenommene Propaganda eines Gerichts, das angeblich mit juristischen Argumenten arbeiten sollte.

Auch die Behauptung der „Sicherung von Ermittlungen“ kann einen geheimen Haftbefehl gegen ein Staatsoberhaupt nicht rechtfertigen. Sie suggeriert einen Gulag-Staat, in dem man nur verdeckt und über dunkle Kanäle an Informationen über „verschleppte“ Kinder kommen würde. Als ob das Gericht nicht die Möglichkeit gehabt hätte, offiziell bei den russischen Behörden nachzufragen. Stattdessen hat es sich sogar geweigert, die Mitteilungen des Präsidialamtes für Kinderrechte entgegenzunehmen. Ist das eine Beweissicherung?

Die Ermittler verstoßen damit gegen die Normen des Römischen Statuts:

Artikel 54 : Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen
(1) Der Ankläger dehnt die Ermittlungen zum Zweck der Wahrheitsfindung auf alle Tatsachen und Beweismittel aus, die für die Beurteilung, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund dieses Statuts besteht, erheblich sind, und erforscht dabei gleichermaßen die belastenden wie die entlastenden Umstände.

Der IStGH als Instrument für einen Staatsstreich

Erstaunlich ist auch die Vorstellung, dass der Staatschef Russlands durch eine überfallartige Verhaftung im Ausland festgesetzt werden müsse, damit internationale Staatsanwälte in Russland nach dem Verbleib von Kindern forschen könnten. Der Plan ist eine Art externer Staatsstreich, der Gerichtshof ist folglich eine reale Gefahr für die internationale Sicherheit und Stabilität!

Später habe sich das Gericht jedoch entschieden, den Haftbefehl öffentlich zu machen. Zitat:

„In Anbetracht dessen, dass das in der vorliegenden Situation angesprochene Verhalten angeblich andauert und dass die öffentliche Wahrnehmung der Haftbefehle zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen kann, war die Kammer der Ansicht, dass es im Interesse der Justiz liegt, die Existenz der Haftbefehle, die Namen der Verdächtigen, die Straftaten, für die die Haftbefehle ausgestellt wurden, und die von der Kammer festgelegten Haftungsarten öffentlich bekannt zu geben.“

Auch in dieser Begründung zeigt das Gericht seine ideologisch geprägte Vorverurteilung: Die angeblichen „Täter“ Präsident Putin und Frau Lwowa-Belowa würden nur durch den Trick eines veröffentlichten Haftbefehls im Zaum gehalten werden können! Erneut wird die „Täterschaft“ und die notorische Bereitschaft zu den Taten der beiden Personen als Tatsache vorweggenommen.

Gleichzeitig unterstellt das Gericht, in der Behördenstruktur Russlands gäbe es eine große Anzahl gewissenloser Untergebener, die dazu bereit seien, auf Befehl unmenschliche Verbrechen zu begehen – die gewaltsame „Verschleppung“ oder „Entführung“ von mehreren Tausend Minderjährigen gegen deren Willen.

In einer ersten Medienkampagne denunzierten Dutzende von Mainstream-Medien innerhalb von zwei Tagen mit wortwörtlich gleichlautenden Beschuldigungen eine angebliche Verschleppung von 16.000 Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation. Später sollen es jedoch nur noch 6.000 gewesen sein (nach Angaben der Ukraine). Nach russischen Angaben gab es 2.360 evakuierte Kinder. Weitere Daten sind in der Online-Broschüre des Präsidialamtes für Kinderschutz enthalten (leicht übersetzbar mit DeepL oder Google-Übersetzer).

Man stelle sich vor, russische Soldaten hätten Kinder und Jugendliche den sich wehrenden Familien gewaltsam entrissen und weggebracht. Mit Sicherheit hätten Angehörige und Nachbarn solche Szenen gefilmt und im Internet gezeigt. Es gibt sie nicht. Wenn es auch nur einen einzigen Fall gäbe, in dem die russischen Behörden die Rückgabe eines Kindes verweigert hätten, würden die Nachrichtensender heiß laufen.

Der innere Widerspruch der Vorwürfe des IStGH

Vor allem hat der IStGH den zentralen Widerspruch in seiner Anklage nicht bemerkt. Warum sollte der russische Staat Kinder gewaltsam entführen, um sie wenige Wochen später hilfsbereit ihren Familien zu übergeben, wie die Betroffenen sogar bestätigen? Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Haftbefehle (am 17. März) befanden sich von den im Oktober 2022 registrierten 2.360 zur Erholung evakuierten Kindern nur noch ganze 44 in Russland, am 3. April nur noch 38 Kinder. Ach ja, der moderne russische Staat arbeitet mit Registern und Datenbanken, kein Problem, sie aufzufinden. Die Erlaubnis des IStGH zur Entführung eines Staatspräsidenten könnte aus den Lehrbüchern der CIA stammen – oder etwa des ukrainischen Geheimdienstes?

Die parallele Macht des George Soros im Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag

Das Ganze lässt weitere Fragen aufkommen, nämlich hinsichtlich der fachlichen oder ethischen Kompetenz der Richter des Strafgerichtshofs und deutet auf eine politische Einflussnahme von außen hin. Die Vermutung liegt nahe, dass die Millionenspenden des Milliardärs George Soros auch Entscheidungen dieses Gerichts beeinflussen können, so wie im Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es gibt Indizien dafür.

Auf der offiziellen Website des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag ist ein gesonderter Platz dafür reserviert. Unter der Rubrik „Komplementarität“ präsentieren sich dort die private Stiftung „Open Society Foundation“ mit ihrer Justiz-Initiative, sowie die überwiegend von ihr finanzierten NGOs „Amnesty International“ und „Human Rights Watch“, zusammen mit fünf weiteren internationalen Nicht-Regierungsorganisationen (dem Internationalen Zentrum für Übergangsjustiz ICTJ; der WAYAMO-Stiftung, den Abgeordneten für globale Aktion (PGA); dem Redress Trust und dem Case Matrix Network).

Ein finanziell gigantischer Lobby-Apparat

Eine erste Durchsicht ihrer Finanzierungsquellen verdeutlicht Summen in Milliardenhöhe, die von der Soros-Stiftung sowie einigen EU-Regierungen bis hin zu Investment-Firmen geleistet wurden. Eine demokratische Kontrolle (und Bewertung) dieses finanziell gigantischen Lobby-Apparates ist nur mit wissenschaftlichen Methoden möglich. Laut den Statuten ist es zwar dem Gericht erlaubt, „freiwillige Beiträge“ als zusätzliche finanzielle Mittel entgegenzunehmen und zu verwenden. Das gefährdet jedoch seine Unabhängigkeit.

Die Organisationen zeigen auf der Website inmitten der Selbstdarstellung des Gerichtshofs auch noch ihre eigenen Projekte im Bereich einer angestrebten globalen Justiz. Manche NGOs gehen in diesen Projektzielen über ihre traditionelle Aufgabe des Aufdeckens und Bekanntmachens von Menschenrechtsverletzungen weit hinaus, was bisher kaum öffentlich bekannt ist. So heißt es im Projekt von Amnesty International:

„Wenn die Regierung nicht handelt, setzt sich Amnesty International für wirksame internationale Justizlösungen ein, einschließlich gegebenenfalls der Einschaltung des Internationalen Strafgerichtshofs und/oder der Einrichtung internationaler oder internationalisierter Ad-hoc-Strafgerichte, sowie für die Ausübung der universellen Gerichtsbarkeit anderer Staaten.“

Die Bedeutung solcher Worte im Rahmen der öffentlichen Kommunikation des Internationalen Strafgerichts muss genau untersucht werden. Hier handelt es sich um weitreichende politische Dimensionen, die mit Sicherheit über die ursprünglichen Ideen bei der Gründung des Strafgerichtshofs hinausgehen. Vor allem eröffnet sich dadurch die Möglichkeit einer geopolitischen Einflussnahme, besonders für George Soros und seine Alliierten.

Im Text des Römischen Statuts taucht der Begriff der „nichtstaatlichen Organisationen“ nur zweimal auf. (im Art. 15 zur Rolle des Anklägers; im Art.44 zum Fachpersonal aus NGOs zwecks Beratung)

„Der Ankläger prüft die Stichhaltigkeit der erhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen von ihm als geeignet erachteten zuverlässigen Stellen zusätzliche Auskünfte einholen.“

An keiner Stelle ist vermerkt, dass privat gesponserte NGOs den Internationalen Strafgerichtshof zum Handeln veranlassen können oder an seiner Stelle das Einrichten internationaler oder gar „internationalisierter Ad-hoc-Strafgerichte“ voranbringen können. Die Entscheidung über die Gerichtsbarkeit in Unterzeichnerstaaten (oder Nicht-Unterzeichnerstaaten nach speziellen Vereinbarungen) ist eine unveräußerliche Aufgabe des Strafgerichts (laut Art.12 und 13 des Statuts).

Wenn private Organisationen in den Kommunikations- und Aufgabenbereich einer angeblich rein öffentlich finanzierten Institution eindringen, um sich Befugnisse (ohne Änderung der Statuten) anzueignen, verletzt das die Legalität. Im Fall des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag handelt es sich dabei immerhin um einen Vertrag des internationalen Rechts, der von Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurde. Doch das Konzept der symbiotischen Vereinnahmung von Institutionen durch die private „Open Society Stiftung“ und durch weitere Lobby-Netzwerke mit ideologisch-politisch-finanziellem Hintergrund hat sich schon längst ausgeweitet und führt zu einer parallelen Machtausübung außerhalb jeglicher demokratischer Kontrolle.

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1 Kommentar zu Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag und seine Rolle für die NATO Von Maria Müller

  1. Spätestens mit dem Unrechts-Haftbefehl gegen Präsident Putin wurde das Internationale Recht zu Grabe getragen. Der Westen hat dafür gesorgt, dass statt internationalen Regeln in Zukunft nun jedes Land seine eigenen definiert. Damit endet ein Stück Zivilisationsgeschichte und man blickt in den Abgrund nuklearer Eskalation.

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