EGMR: Rechtsprechung für die Vertuscher von Folter und Völkermord Von Gaby Weber

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EGMR: Rechtsprechung für die Vertuscher von Folter und Völkermord

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Memorial im Estadio Nacional, das nach dem Militärputsch drei Monate als Konzentrationslager für 40.000 politische Gefangene benutzt wurde. Bild: Carlos Figueroa Rojas/CC BY-SA-4.0

Keine Einsicht in Akten des BND und des Verfassungsschutzes über ihre Zusammenarbeit mit den südamerikanischen Militärdiktaturen (2. Teil).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat eine ganze Reihe von Beschwerden abgewiesen, die von der Journalistin Gaby Weber eingereicht worden waren. Es geht um die Informationsfreiheit, konkret um fünf Fälle: Um die Akten des Nazi-Juristen und Adenauers Staatssekretär Hans Globke, um die Mauscheleien der Ebert-Stiftung (Teil 1: EGMR: Rechtsprechung und NS-Nazi-Kontinuität), um die Unterlagen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) über ihre Kollaboration mit den Militärdiktaturen Chiles und Argentiniens. Über die Entscheidung bezüglich der Akten von Altkanzler Kohl im Keller seiner Witwe geht es morgen. Alle wurden von einem Einzelrichter ohne Begründung abgelehnt.

Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert das „Recht auf Leben“, Artikel 3 verbietet die Folter. Und alle wissen, dass Presseberichte das wichtigste Instrument gegen menschenunwürdige Behandlung und gegen Straflosigkeit sind. Am Anfang jeder Ermittlung steht die Information. Es waren die schockierenden Fotos aus den Folterzentren, die eine internationale Rechtsprechung in Gang gesetzt und zur Einrichtung von Menschenrechtsgerichtshöfen geführt hatten. Doch die dort tätigen Richter sehen ihre Aufgabe nicht in der Verhinderung dieser Verbrechen gegen die Menschheit; sie wollen den Regierungen unangenehme, innenpolitische Diskussionen ersparen.

So verwarf der EGMR gleich zwei Beschwerden, bei der es um die enge Zusammenarbeit von deutschen Geheimdiensten mit südamerikanischen Folterern geht, beide nach langen Rechtswegen vor unwilligen deutschen Verwaltungs- und Verfassungsgerichten im Jahr 2020 in Straßburg eingebracht. Die Ablehnung erfolgte, wie in den anderen Fällen, ohne Begründung. Weiterlesen bei overton-magazin.de

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