Ein Sieg für die Meinungsfreiheit

Ein Sieg für die Meinungsfreiheit

Das Landgericht Göttingen hat heute nachmittag die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen mich verkündet (Pressemitteilung des Gerichts im Anhang).Der stellvertretende Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Göttingen, RA Achim Doerfer wollte mir vom Gericht verbieten lassen, daß ich seine tatsachenwidrigen Falschbehauptungen über mich und über die „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost“ als Verleumdung bezeichne.

Das Urteil des Göttinger Landgerichts ist ein wichtiger Sieg für die Wahrheit und für das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Meinungsfreiheit. Hoffentlich wirkt das Urteil als Warnung an alle, die, – ähnlich wie RA Doerfer, die Jüdische Gemeinde Göttingen sowie die anderen Mitglieder und Unterstützer des „jached-Bündnis gegen Antisemitismus und Antizionismus“- mit tatsachenwidrigen Falschbehauptungen, Verleumdungen und Rufmord versuchen, legitime Kritik an der völkerrechtswidrigen und menschenrechtsfeindlichen Politik der israelischen Regierung zu verhindern.

Andreas Zumach

Landgericht Göttingen: Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren – Az. 9 O 6/19 – verkündet.
Einstweiliges Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit dem Streit um die Vergabe des Göttinger Friedenspreises erfolglos.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.
Heute wurde am Landgericht Göttingen das Urteil über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 9 O 6/19) verkündet, mit der ein Vorstandsmitglied der Jüdischen Gemeinde Göttingen e.V. von einem Jurymitglied der Dr. Roland Röhl-Stiftung Göttingen die Unterlassung einer Äußerung begehrt. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts entschied, dass dem Verfügungskläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich im konkreten Fall nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die grundsätzlich von dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei und im konkreten Fall auch der gebotenen Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers standhalte. Die Verwendung rechtlicher Begrifflichkeiten und Kategorien sowie die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand stelle in der Regel eine subjektive Äußerung und damit eine Meinungsäußerung, nämlich eine persönliche Rechtsauffassung, und keine Tatsachenbehauptung dar. So sei auch die streitgegenständliche Äußerung des Verfügungsbeklagten einzuordnen: Diese habe keinen eigenen Tatsachenkern, sondern fuße auf einer Wertung des Verfügungsbeklagten, die daraus resultiere, dass er sich in dem offenen Brief der Organisation Jachad unrichtig zitiert und auch diskreditiert sah.
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Hintergrund des Rechtsstreits ist ein offener Brief der Organisation Jachad vom 21.02.2019, den der Verfügungskläger als Vorstandsmitglied der Jüdischen Gemeinde Göttingen e.V. im Rahmen der Proteste gegen die Verleihung des Friedenspreises 2019 an die „Jüdische Stimme“ unterzeichnet hat.
Der Verfügungsbeklagte soll als Reaktion auf den offenen Brief den Verfügungskläger (und anderen Unterzeichner des Briefes) öffentlich der Verleumdung bezichtigt haben. Der Verfügungskläger sieht sich darin in seinen Rechten verletzt und begehrt die Verpflichtung zur Unterlassung dieser Äußerung.
V. Paulin
– Pressesprecherin

1 Kommentar zu Ein Sieg für die Meinungsfreiheit

  1. Möge dieses Gerichtsurteil eine Warnung an die Verleumder und all ihre Epigonen sein! Dank an Andreas Zumach, dies durchgestanden zu haben, denn die vom Gericht ab-, besser zurechtgewiesenen haben gewiss mit Zermürbung eines aufrechten Ehrenmannes gerechnet. Diese Rechnung ging nicht auf.

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