„Ernste Zeiten“: BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

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„Ernste Zeiten“: BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

Das BKA soll künftig heimlich private Wohnungen durchsuchen dürfen. Das geht es einem Gesetzentwurf des Innenministeriums hervor. Ein führender Grünenpolitiker spricht von „ernsten Zeiten“, in denen das BKA „moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel“ brauche.
Quelle: www.globallookpress.com © IMAGO/Christoph Hardt

Das Bundeskriminalamt (BKA) soll die Befugnis erhalten, heimlich Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen. Das berichten die Zeitungen des SPD-nahen Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) unter Berufung auf Sicherheitskreise. Demnach will das Bundesinnenministerium das BKA-Gesetz entsprechend ändern.

Zur Begründung heißt es, dass das BKA eine zentrale Position in der Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus habe. Dafür benötige es „wirksame und moderne Instrumente in der analogen wie digitalen Welt“.

Der Entwurf des von der SPD-Politikerin Nancy Faeser geführten Innenministeriums zur Reform des BKA-Gesetzes beinhalte daher „die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung“.

Dies umfasst das Anbringen von Spähsoftware auf Computern oder Smartphones und die Befugnis „zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen“. Eingesetzt werden sollen diese neuen Instrumente angeblich nur als „letztes Mittel“ und zur Terrorismusbekämpfung, so die RND-Blätter weiter.

Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der früheren Bürgerrechtspartei Bündnis 90/Die Grünen, verteidigte gegenüber dem RND die Pläne. Man lebe in „ernsten Zeiten“. Das BKA benötige „moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel“. Dabei sei „völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann“.

Das Bundesverfassungsgericht habe gerade beim Thema Lauschangriff und Umgang mit technischen Geräten klare Vorgaben gemacht. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Gesetzentwurf zu prüfen.

Bislang muss die Polizei bei Wohnungsdurchsuchungen den Beschuldigten und die Straftat nennen sowie angeben, was gefunden werden soll. Ein entsprechender Antrag muss der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden, die ihn wiederum dem zuständigen Ermittlungsrichter weiterleitet. Der Betroffene muss informiert werden. Ausnahmen sind lediglich bei Gefahr im Verzug möglich.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht, das die Privatsphäre vor Übergriffen des Staates schützen soll. Es ist in Artikel 13 des Grundgesetzes festgeschrieben, wurde aber schon bei früheren Gelegenheiten eingeschränkt.

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